RS Vwgh 2004/1/28 2003/12/0101

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §206;
BSchulAufsG §11 Abs3;
LDG 1984 §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Jedem Bewerber um eine schulfeste Stelle kommt Parteistellung zu. In den Verfahren über die Anträge der Bewerber auf Verleihung schulfester Stellen waren daher über diese Bewerbungen Sachentscheidungen zu treffen. Diese haben aber nicht in Form gesonderter Bescheide gegenüber den abgewiesenen Bewerbern zu ergehen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der schulfesten Stelle nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der schulfesten Stelle mit dem berücksichtigten Bewerber darstellt. Die Verleihungsbehörde hat daher richtigerweise nur einen Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Sache der nicht zum Zug gekommenen Bewerber ist es, die Zustellung der bereits getroffenen Entscheidung über die Verleihung der gegenständlichen schulfesten Stelle zu begehren, damit diese ihnen gegenüber auch erlassen werde (Hinweis E 22.2.1991, 90/12/0286, im Zusammenhang mit der Verleihung schulfester Lehrerstellen des Bundes). Vergleichbare Aussagen zur Verleihung einer Leiterstelle im Landeslehrerbereich enthält das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1990, VfSlg 12556, m.w.N., wo es heißt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, über die Verleihung der Leiterstelle gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen und diesen allen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern zuzustellen, was allerdings für sich allein noch kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler sei.

Schlagworte

VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120101.X01

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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