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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Enteignung eines 155 m² großen Grundstücks (gem §11 Nö StraßenG 1999).
Die Beschwerdeführerinnen haben es verabsäumt, hinreichend konkret auszuführen, wodurch ihnen bei sofortigem Vollzug ein unwiederbringlicher unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Denn wie sie selbst ausführen, hat die Gemeinde die enteignete Grundfläche bereits asphaltiert. Der - bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren bloß vorläufige - Verlust des Eigentumsrechts stellt an sich keinen unwiederbringlichen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B536.2007Dokumentnummer
JFR_09929577_07B00536_01