RS Vfgh 2007/4/23 B536/07

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

Keine Folge

Enteignung eines 155 m² großen Grundstücks (gem §11 Nö StraßenG 1999).

Die Beschwerdeführerinnen haben es verabsäumt, hinreichend konkret auszuführen, wodurch ihnen bei sofortigem Vollzug ein unwiederbringlicher unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Denn wie sie selbst ausführen, hat die Gemeinde die enteignete Grundfläche bereits asphaltiert. Der - bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren bloß vorläufige - Verlust des Eigentumsrechts stellt an sich keinen unwiederbringlichen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Entscheidungstexte

  • B 536/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.04.2007 B 536/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B536.2007

Dokumentnummer

JFR_09929577_07B00536_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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