RS Vwgh 2004/1/28 2000/12/0215

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

ABGB §1489;
GehG 1956 §13b Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Regel, dass subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben, gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Die auch in der Beschwerde ausdrücklich angesprochene auf Schadenersatzforderungen begrenzte Ausnahmebestimmung des § 1489 ABGB, der auf die Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch und der Person des Verpflichteten abstellt, ist keiner analogen Anwendung auf andere Ansprüche zugänglich (vgl. die ständige Judikatur des OGH, etwa in der Entscheidung vom 10. November 1992, 5 Ob 137/92, JBl 1993, 526, MietSlg 44231/51; vom 12. März 1996, 4 Ob 514/96, SZ 69/60, zuletzt vom 22. Februar 2001, 6 Ob 146/00i, u.a.).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120215.X04

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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