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L55306 Geländefahrzeuge Motorschlitten SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 2 Stmk UmweltschutzG kommt es - schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - nicht darauf an, ob in einem behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes das Vorliegen einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt durch ein Vorhaben konkret verneint werden kann. Vielmehr stellt diese Regelung darauf ab, ob ein solches behördliches Verfahren "auch" eine Vermeidung einer solchen Beeinträchtigung "zum Gegenstand" hat. Dies ist bei einem Verwaltungsverfahren nach dem Stmk GeländefahrzeugeG 1973 wie dem vorliegenden - das einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Stmk GeländefahrzeugeG 1973 für die Durchführung einer Traktorpulling-Veranstaltung pro Jahr für den Zeitraum 2002 bis 2007 (Veranstaltung im Jahr 2002 an einem näher bezeichneten Tag) in der Zeit von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr betrifft -
der Fall, zumal § 4 Abs. 2 Stmk GeländefahrzeugeG 1973 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Verwendung von Geländefahrzeugen unter anderem davon abhängig macht, dass durch diese Verwendung der "Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren" (lit. a), der "Schutz der Natur, insbesondere der Erhaltung der Lebensgrundlage für Tiere und Pflanzen" (lit. b), und der "Schutz der Reinheit des Bodens, der Luft und der Gewässer" (lit. c) "nicht erheblich beeinträchtigt werden". Damit hat der Umweltanwalt Parteistellung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030243.X01Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010