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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13b Abs1;Rechtssatz
Es trifft zu, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Erklärung des Schuldners, auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten, als wirksam angesehen wurde (Hinweis E 7.11.1979, 1837/79, VwSlg 9955 A/1979). Diese Judikatur beruhte zwar auf der Überlegung, in der Anerkennung einer verjährten Forderung liege ein inkludierter (schlüssiger) Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung. Diese Rechtsprechung geht aber davon aus, dass nur die vorbehaltlose Anerkennung einer bereits verjährten Forderung einen schlüssigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung darstellt. Im Beschwerdefall stehen allerdings die wiederholten Erklärungen der Dienstbehörde, eine Liquidierung der verjährten Ansprüche nicht vorzunehmen, der Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf die Geltendmachung der Verjährung entgegen (Hinweis E 19.9.2003, 2003/12/0002, m.w.N.).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120215.X05Im RIS seit
05.03.2004