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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Festsetzung einer Kanalerweiterungsgebühr iHv € 15.978,97.
Die beschwerdeführende Partei hat die strittige Gebühr am 16.11.06 vollständig entrichtet.
Der angefochtene Bescheid ist daher bereits vollzogen. Mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung können bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B546.2007Dokumentnummer
JFR_09929577_07B00546_01