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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte ihn gemäß § 13a AVG anleiten müssen, einen Antrag auf Versehrtenrente auf Grund des Dienstunfalls vom 17. Juni 1987 zu stellen, bzw. sie hätte den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 1998 in diese Richtung umzudeuten gehabt, ist auszuführen, dass für die belangte Behörde als Berufungsbehörde die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, in der sie zu entscheiden hatte, durch den erstinstanzlichen Bescheid festgelegt war, ohne dass sie verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer einen anderen Antrag hätte stellen können, der vielleicht eher zur Zuerkennung der Versehrtenrente geführt hätte, zumal er im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Auf Grund der erkennbaren Annahme der Erstbehörde, es liege bloß eine Dienstunfallsanzeige im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 13. Februar 1998 vor, wäre es nämlich vielmehr am Beschwerdeführer gelegen gewesen, der Erstbehörde gegenüber klarzustellen, dass er einen Antrag auf Versehrtenrente auf Grund des Dienstunfalls vom 17. Juni 1987 stelle, worüber ebenfalls ein Verfahren abzuführen und eine Entscheidung zu treffen sei (Hinweis E 17.5.1995, 95/01/0090, und E 17.5.1995, 95/01/0101), zumal die Behörden durch § 13a AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0038).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120224.X05Im RIS seit
04.03.2004