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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs9;Rechtssatz
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zustand der Wohnung, insbesondere dem zeitgemäßen Standard des Kategoriemerkmales Bad zum Stichtag 1. Juli 1998 (vgl. Würth in Rummel3, Rz 16 zu § 15a MRG m.w.N.) wird zu prüfen und im Rahmen allfälliger Abschläge nach § 16 Abs. 3 MRG zu berücksichtigen sein. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer als Beeinträchtigung der Wohnumgebung hervorgehobene Lärmbelästigung. Deren Art, Intensität und zeitliche Zuordnung (insbesondere auf Tages- und Nachtstunden bezogen) wird exakt festzustellen sein, sodass eine sachliche Nachprüfung des von der Behörde zugebilligten Abschlages - nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. etwa die Entscheidungen des OGH vom 18. Dezember 2001, 5 Ob 293/01a, und vom 11. Februar 2003, 5 Ob 12/03f) - möglich wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120347.X04Im RIS seit
03.03.2004