RS Vwgh 2004/1/28 2003/12/0173

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DSG 1978 §11 Abs2;
DSG 2000 §26 Abs1;
DSG 2000 §26 Abs4;
DSG 2000 §31 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 31 Abs. 1 DSG folgt, dass ein Begehren auf Akteneinsicht auf § 26 Abs. 1 DSG ebenso wenig wie auf das AuskunftspflichtG gestützt werden kann, richtet sich doch das darin umschriebene Auskunftsrecht nicht auf eine Einsichtnahme in Akten, sondern auf die Bekanntgabe der in dieser Gesetzesbestimmung näher angeführten Umstände durch die Behörde. Hinzu kommt noch, dass über ein Auskunftsbegehren nach dem DSG nicht bescheidmäßig abzusprechen ist. Das in § 26 Abs. 4 erster Satz DSG erwähnte Schreiben stellt nämlich nicht einen ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG abschließenden Bescheid, sondern bloß eine formlose Mitteilung dar (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach § 11 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 1978, BGBl. Nr. 565, die Gesetzesmaterialien, RV 72 BlgNR 14. GP, 28).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120173.X08

Im RIS seit

01.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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