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10/10 DatenschutzNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 31 Abs. 1 DSG folgt, dass ein Begehren auf Akteneinsicht auf § 26 Abs. 1 DSG ebenso wenig wie auf das AuskunftspflichtG gestützt werden kann, richtet sich doch das darin umschriebene Auskunftsrecht nicht auf eine Einsichtnahme in Akten, sondern auf die Bekanntgabe der in dieser Gesetzesbestimmung näher angeführten Umstände durch die Behörde. Hinzu kommt noch, dass über ein Auskunftsbegehren nach dem DSG nicht bescheidmäßig abzusprechen ist. Das in § 26 Abs. 4 erster Satz DSG erwähnte Schreiben stellt nämlich nicht einen ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG abschließenden Bescheid, sondern bloß eine formlose Mitteilung dar (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach § 11 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 1978, BGBl. Nr. 565, die Gesetzesmaterialien, RV 72 BlgNR 14. GP, 28).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120173.X08Im RIS seit
01.03.2004Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011