RS Vwgh 2004/1/28 2003/03/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Der Devolutionsantrag ist gemäß § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG i. d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 bei der Oberbehörde einzubringen. Wird der Devolutionsantrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet, so geht die Zuständigkeit mit Einlangen bei der (zuständigen) Oberbehörde auf diese über (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/07/0040).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030228.X01

Im RIS seit

23.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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