Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6;Rechtssatz
Der Devolutionsantrag ist gemäß § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG i. d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 bei der Oberbehörde einzubringen. Wird der Devolutionsantrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet, so geht die Zuständigkeit mit Einlangen bei der (zuständigen) Oberbehörde auf diese über (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/07/0040).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030228.X01Im RIS seit
23.02.2004