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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
GdBKUFG Tir 1998 §44 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0224 E 28. Jänner 2004 RS 4Stammrechtssatz
Mag der Zweck der Versehrtenrente auch im Ersatz für die Beeinträchtigung des Versehrten liegen, so hat der Tiroler Gesetzgeber doch den Weg gewählt, einen strengen Zusammenhang zwischen dem einzelnen Dienstunfall und der genau daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festzulegen, die genau jene Beeinträchtigung abgilt, die durch diesen Dienstunfall entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120221.X04Im RIS seit
08.03.2004