RS Vwgh 2004/1/28 2000/12/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
beobachten
merken

Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol

Norm

GdBKUFG Tir 1998 §44 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §44 Abs5;
GdBKUFG Tir 1998 §45 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0224 E 28. Jänner 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Mag der Zweck der Versehrtenrente auch im Ersatz für die Beeinträchtigung des Versehrten liegen, so hat der Tiroler Gesetzgeber doch den Weg gewählt, einen strengen Zusammenhang zwischen dem einzelnen Dienstunfall und der genau daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festzulegen, die genau jene Beeinträchtigung abgilt, die durch diesen Dienstunfall entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120221.X04

Im RIS seit

08.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten