RS Vwgh 2004/1/28 2003/12/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die entscheidende Maßnahme zur Hintanhaltung von Fristversäumnissen ist der, sei es händisch, sei es im Wege der elektronischen Datenverarbeitung geführte Fristenvormerk. Der Vermerk des Einganges eines Poststückes und die auf diesem Poststück dann erfolgende Ersichtlichmachung des berechneten Fristendes vermag zwar gleichfalls zur Hintanhaltung von Fristversäumnissen hilfreich sein, sie bieten aber - anders als der Fristenvormerk im Fristenbuch oder im EDV-System - für sich genommen keine Organisationsmaßnahme, welche Fristversäumungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt. Daraus wiederum folgt, dass zweckmäßigerweise aus der unmittelbarsten Information über den Zeitpunkt des Einlangens des Schriftstückes (ob und wie eine solche Information in der Kanzlei des Beschwerdevertreters überhaupt festgehalten wurde, wurde nicht in schlüssiger Weise behauptet; durch Anheften der Rückscheine konnte dies jedenfalls nicht erfolgt sein) direkt und ohne Zwischenschritte das Fristenende errechnet und der Fristenvormerk gesetzt wird. Erst danach erscheint es hilfreich, auch die (weniger wichtigen) Eintragungen des Einlaufdatums und des Fristendes am Poststück selbst vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120166.X01

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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