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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139;Rechtssatz
Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0244, und vom 20. April 2001, Zl. 97/02/0246) berührt ein Verstoß gegen die der Behörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung des Straßenverkehrszeichens in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch ihre Rechtmäßigkeit. Dies muss in gleicher Weise für einen allfälligen Verstoß betreffend den gemäß § 43 Abs. 1a StVO geforderten Aktenvermerk gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030403.X02Im RIS seit
25.02.2004