RS Vfgh 2007/5/11 B743/07

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Veröffentlicht am 11.05.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung einer Bürgerinitiative gegen die "Genehmigung für das Vorhaben 380 kV-Steiermarkleitung" nach dem UVP-G 2000.

Der antragstellenden Bürgerinitiative ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit der Ausübung der Berechtigung durch die Projektwerberin für die Bürgerinitiative ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist:

Wenn die Antragsteller behaupten, bei Ausübung der durch den bekämpften Bescheid verliehenen Berechtigung würden ihr unverhältnismäßige Nachteile entstehen, da in irreversibler Weise "eine Waldvernichtung, welche sich auf mehrere Generationen auswirken würde" eintreten würde, übersehen sie, dass solche Beeinträchtigungen der von ihnen als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung waren und der angefochtenen Entscheidung sind und die antragstellende Bürgerinitiative daher über die dort getroffenen Abwägungen hinausgehende, entsprechend konkretisierte Argumente vorbringen müsste (vgl B v 23.02.07, B149/07).

Das Vorbringen, dass während der Bauphase Gesundheit, Leib und Leben insbesondere durch Lärm, Schmutz und Erschütterung beeinträchtigt werden könnten, entspricht ebenfalls nicht der Konkretisierungspflicht.

Hinweis darauf, dass die durch den angefochtenen Bescheid berechtigte mitbeteiligte Partei allein das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens des Beschwerdeführers trägt.

Entscheidungstexte

  • B 743/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.05.2007 B 743/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B743.2007

Dokumentnummer

JFR_09929489_07B00743_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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