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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §1;Rechtssatz
Eine allfällige, im Bezugszeitraum nicht feststehende und von der zukünftigen Einkommensentwicklung abhängige spätere Rückzahlungspflicht von Einkünften, die im maßgeblichen Zeitraum vereinnahmt wurden, ist für die Ermittlung der Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) nicht von Bedeutung. Hier: Der bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinommens berücksichtigte Karenzgeldzuschuss wurde in näher bezeichneter Höhe zum maßgeblichen Zeitpunkt von der mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebenden Ehegattin bezogen; eine aktuell bestehende Rückzahlungspflicht wurde nicht einmal behauptet. Die nach Maßgabe der Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes allenfalls später entstehende Rückzahlungsverpflichtung (die als Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung ausgestaltet ist) ändert nichts daran, dass der Zuschuss im maßgeblichen Zeitraum zu den Einkünften in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 2 Abs. 2 FeZG zu zählen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030292.X03Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014