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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0177 B 30. September 1996 RS 1Stammrechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen bezüglich der bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse (Hinweis E 16.12.1992, 92/12/0270).
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120121.X02Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009