RS Vfgh 2007/5/11 B647/07

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Veröffentlicht am 11.05.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Bescheid betreffend Schenkungssteuer.

Da die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde, zumal einer allfälligen Zinsenbelastung auf Seiten der Beschwerdeführerin nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche dieser im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind bei einer Entscheidung nach §85 VfGG nicht von Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • B 647/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.05.2007 B 647/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B647.2007

Dokumentnummer

JFR_09929489_07B00647_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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