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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Bescheid betreffend Schenkungssteuer.
Da die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde, zumal einer allfälligen Zinsenbelastung auf Seiten der Beschwerdeführerin nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche dieser im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.
Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind bei einer Entscheidung nach §85 VfGG nicht von Bedeutung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B647.2007Dokumentnummer
JFR_09929489_07B00647_01