RS Vwgh 2004/1/28 2003/04/0197

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
LVergG Stmk 1998 §12 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 25. November 2003, G 106/03-8, aus, dass die Wortfolge "die Gemeinde und" im § 12 Abs. 1 Z. 1 des Stmk. Vergabegesetzes 1998 - StVergG, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 24, bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war. Der Beschwerdefall bildet den Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war. Da im Beschwerdefall der Vergabekontrollsenat mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. November 2000 vor dem 1. September 2002 tätig wurde und den angefochtenen Bescheid auf die die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende Gesetzesstelle (bis zum Ablauf des 31. August 2002) gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040197.X01

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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