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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13 Abs1;Rechtssatz
Unter den dienstrechtlichen Nachteilen iSd § 90 Abs. 1 LDG 1984 können keinesfalls in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich normierte Rechtsfolgen gemeint sein. Die allgemeine Regelung des § 90 Abs. 1 LDG 1984 ändert also nichts daran, dass die (endgültige) Einbehaltung während der Dauer der Suspendierung verkürzter Bezugsteile nach den Bestimmungen des § 106 LDG 1984 iVm § 13 Abs. 1 GehG 1956 zu erfolgen hat. Aus § 70 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 ergibt sich daher keine Regelung für das Ausmaß der infolge Suspendierung endgültigen Kürzung von Bezugsbestandteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120071.X01Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017