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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war (vgl. insbesondere das zum LDG ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, VwSlg 8643 A/1974, zur Verleihung einer schulfesten Stelle, sowie den hg. Beschluss vom 2. Juli 1979, VwSlg 9899 A/1979, zur Besetzung einer schulfesten Leiterstelle).
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120121.X03Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009