RS Vwgh 2004/1/28 2000/12/0239

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark

Norm

DGO Graz 1957 §20 Abs1;
DGO Graz 1957 §20 Abs2;
DGO Graz 1957 §74 Abs2;
DGO Graz 1957 §8 Abs1;
DGO Graz DienstzulagenV 1982 §11 Abs1 lita idF ABl 1994/006;
DGO Graz DienstzulagenV 1982 §21 Abs1 idF ABl 1994/006;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kann wegen der unstrittigen (offenkundig in jedem Monat im strittigen Zeitraum gegebenen) Mischverwendung (Bürotätigkeit, Pflegedienstleistung) dahingestellt bleiben, ob die Dienstzulage gemäß § 74 Abs. 2 DGO Graz iVm § 11 Abs. 1 lit. a der Dienstzulagenverordnung 1982 ausschließlich an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beamtengruppe anknüpft (wofür eine isolierte Betrachtung des § 11 Abs. 1 lit. a der Dienstzulagenverordnung 1982 spräche) oder sie zusätzlich eine bestimmte Verwendung voraussetzt (vgl. dazu die Verordnungsdeterminanten in § 74 Abs. 2 DGO Graz sowie die Regelung des § 21 Abs. 1 der Dienstzulagenverordnung 1982). Sollte letzteres zutreffen, kann aus diesem Grund im Beschwerdefall auch die bisher nicht erörterte Frage dahingestellt bleiben, ob nur eine rechtmäßige Verwendungsänderung den Anspruch auf diese Dienstzulage beseitigen kann und ob bejahendenfalls im Beschwerdefall eine bloß vorübergehende, in Form einer Weisung zulässige Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises im Sinn des § 20 Abs. 1 DGO Graz oder in Wahrheit eine (vom Begriff der Versetzung im Sinn des § 20 Abs. 2 leg. cit. mitumfasste) Verwendungsänderung vorliegt, die (als nicht bloß vorübergehende Maßnahme) der Verleihung eines Dienstpostens einer anderen Beamtengruppe in Form der (bescheidförmig zu verfügenden) Ernennung nach § 8 Abs. 1 DGO Graz bedurft hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120239.X01

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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