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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1478;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass das Institut der Verjährung nach § 13b GehG 1956 insgesamt dem gleichnamigen Institut des bürgerlichen Rechtes nachgebildet ist (Hinweis E 7.11.1979, 1837/79, VwSlg 9555 A/1979). Hieraus kann sie für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist (Hinweis E 31.1.1979, 2508/77, m.w.N.) für ihren Standpunkt aber schon deshalb nichts gewinnen, weil - unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht im § 13b GehG 1956 - auch die entsprechende Anordnung in § 1478 Satz 2 ABGB dahin verstanden wird, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist jedenfalls die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung, die bereits dann vorliegt, wenn der Geltendmachung eines Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht, entscheidend ist. Subjektive Unkenntnis oder selbst ein Irrtum des Berechtigten sind unbeachtlich, es sei denn, es läge arglistiges Verhalten des Verpflichteten vor, das hier jedoch weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120215.X03Im RIS seit
05.03.2004