Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Enthält die Begründung des Bescheides über die Ablehnung der Nostrifizierung (§ 49 KHStG), ohne Tatsachen über den in- und ausländischen Studienverlauf festzustellen, die bloße - und daher nicht nachvollziehbare - Wertung, dass die inhaltlichen und umfangmäßigen Unterschiede des deutschen zum österreichischen Studium zu groß seien, so ermöglicht diese (schon rechtliche Wertungen einschließende) Feststellung mangels jeder Darlegung der konkreten Studien- und Lehrinhalte keine Nachprüfung der entscheidenden Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit beider Studienverläufe (Hinweis E 29.11.1988, 87/12/0088, insbesondere auch mit der Frage, ob allenfalls eine Vorgangsweise nach § 49 Abs. 5 KHStG in Betracht kommt).
Schlagworte
Begründung Allgemein Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120095.X02Im RIS seit
03.03.2004