RS Vwgh 2004/1/28 99/12/0095

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KHStG 1983 §49 Abs4;
KHStG 1983 §49 Abs5;

Rechtssatz

Enthält die Begründung des Bescheides über die Ablehnung der Nostrifizierung (§ 49 KHStG), ohne Tatsachen über den in- und ausländischen Studienverlauf festzustellen, die bloße - und daher nicht nachvollziehbare - Wertung, dass die inhaltlichen und umfangmäßigen Unterschiede des deutschen zum österreichischen Studium zu groß seien, so ermöglicht diese (schon rechtliche Wertungen einschließende) Feststellung mangels jeder Darlegung der konkreten Studien- und Lehrinhalte keine Nachprüfung der entscheidenden Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit beider Studienverläufe (Hinweis E 29.11.1988, 87/12/0088, insbesondere auch mit der Frage, ob allenfalls eine Vorgangsweise nach § 49 Abs. 5 KHStG in Betracht kommt).

Schlagworte

Begründung Allgemein Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120095.X02

Im RIS seit

03.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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