RS Vwgh 2004/1/28 99/12/0120

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
DGO Graz 1957 §44 idF 1968/126;
DGO Graz 1957 §45 idF 1968/126;
DGO Graz 1957 §49;
DGO Graz 1957 §74 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der belangten Behörde kam lediglich die funktionelle Zuständigkeit zur Zurückweisung der unzulässigen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu. Demgegenüber hätte die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung das Vorliegen eines zulässigen Berufungsantrages, im besonderen Fall eines Berufungsantrages innerhalb der durch den erstinstanzlichen Abspruch umschriebenen Sache (Ruhestandsversetzung und Ruhegenussbemessung) des weiteren Verwaltungsverfahrens vorausgesetzt. Indem die belangte Behörde eine Sachentscheidung über die Frage der Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe gemäß § 74 Abs. 3 DGO Graz erließ, ohne dass ein zulässiger Berufungsantrag des Beschwerdeführers vorlag, nahm sie eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Sie belastete daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit (Hinweis E 12.12.1997, 96/19/3389).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120120.X06

Im RIS seit

03.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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