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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der belangten Behörde kam lediglich die funktionelle Zuständigkeit zur Zurückweisung der unzulässigen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu. Demgegenüber hätte die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung das Vorliegen eines zulässigen Berufungsantrages, im besonderen Fall eines Berufungsantrages innerhalb der durch den erstinstanzlichen Abspruch umschriebenen Sache (Ruhestandsversetzung und Ruhegenussbemessung) des weiteren Verwaltungsverfahrens vorausgesetzt. Indem die belangte Behörde eine Sachentscheidung über die Frage der Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe gemäß § 74 Abs. 3 DGO Graz erließ, ohne dass ein zulässiger Berufungsantrag des Beschwerdeführers vorlag, nahm sie eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Sie belastete daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit (Hinweis E 12.12.1997, 96/19/3389).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120120.X06Im RIS seit
03.03.2004