RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0005

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §28;
FlVfGG §29;
FlVfGG §30;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs4 litc;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs7;

Rechtssatz

Es ist dem Krnt FlVfLG 1979 nicht zu entnehmen, dass für den Fall der (bloßen) Absonderung eines Anteilsrechtes und seiner Verbindung mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft die Zustimmung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft als Genehmigungsvoraussetzung statuiert ist (vgl § 49 Abs 4 lit c Krnt FlVfLG 1979), dieses Kriterium aber wegfiele, wenn mit dem Anteilsrecht ein (noch so geringfügiger) Teil der Stammsitzliegenschaft mit übertragen würde, weil man diesen Vorgang dann als Teilung nach § 49 Abs 7 Krnt FlVfLG 1979 werten würde. Bei der Qualifikation als Teilung oder Absonderung ist vielmehr das Schicksal des Anteilsrechtes entscheidend; jedenfalls dann, wenn es mit einer nicht an der Gemeinschaft beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, liegt - unabhängig von der Größe des unter einem mitübertragenen Trennstückes der Stammsitzliegenschaft - (auch) eine Absonderung nach § 49 Abs 4 lit c legcit und keine Teilung nach § 49 Abs 7 legcit vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070005.X04

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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