RS Vwgh 2004/1/29 2001/20/0673

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Indem der unabhängige Bundesasylsenat angenommen hat, das Fehlen einer Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung könne schon daraus abgeleitet werden, dass eine irakische Invasion im Nordirak nicht "unmittelbar" bevorstehe, hat er dem angefochtenen Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt. Das Fehlen von "Anzeichen" dafür, dass eine irakische Invasion im Nordirak "unmittelbar" bevorstehe, ist kein Ersatz für Feststellungen darüber, wodurch die Bagdader Zentralregierung unter den im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt gegebenen Verhältnissen faktisch oder rechtlich daran gehindert gewesen sei, dies jederzeit ohne Vorankündigung zu tun, oder darüber, dass die Regierung diese Gebiete zumindest für die nähere Zukunft aufgegeben hatte, sodass von einer gewissen Nachhaltigkeit des Bestandes dieser sogenannten "Schutzzone" auszugehen gewesen wäre. Eine Gefährdung des Asylwerbers bei Abschiebung in dieses Gebiet konnte auf Grundlage der vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen daher nicht verneint werden (nähere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200673.X01

Im RIS seit

03.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten