RS Vfgh 2007/6/11 B1636/06

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
BDG 1979 §38, §40
Bundes-PersonalvertretungsG §25, §27
VfGG §88

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abberufung eines Abteilungsleiters eines Finanzamtes von seinerFunktion und Versetzung auf den Arbeitsplatz eines Fachexperten;vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichenInteresses aufgrund einer Änderung des Aufgabenumfanges um mehr alsein Viertel

Rechtssatz

Die Berufungskommission ist der Auffassung, dass sich der Umfang der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben nach dessen Verwendungsänderung gegenüber dem Umfang der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben vor der Verwendungsänderung jedenfalls um mehr als 25 % geändert habe, womit im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine im Zuge einer Änderung der Verwaltungsorganisation erfolgte Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes iSd §40 Abs2 Z1 iVm §38 Abs3 Z1 BDG 1979 und damit das Vorliegen des gemäß §40 Abs2 Z1 iVm §38 Abs2 BDG 1979 für eine qualifizierte Verwendungsänderung erforderlichen, wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben anzunehmen sei. Dem kann unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Willkürverbotes nicht entgegengetreten werden. Dass die bekämpfte Maßnahme aus unsachlichen Gründen (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen) gesetzt worden wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Ob die zu Grunde liegende Organisationsreform zweckmäßig ist, ist keine verfassungsrechtlich relevante Frage.

Auch die Rechtsauffassung der Berufungskommission, dass §27 Bundes-PersonalvertretungsG den Beschwerdeführer nicht vor einer qualifizierten Verwendungsänderung schütze, sowie die Annahme, der Beschwerdeführer sei durch die qualifizierte Verwendungsänderung nicht in seinen Rechten als Personalvertreter gemäß §25 Bundes-PersonalvertretungsG beeinträchtigt worden, können nicht als willkürlich qualifiziert werden.

Verletzung im Recht auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal iSd Art6 Abs1 EMRK ausgeschlossen im Hinblick auf VfSlg 17644/2005.

Kein Kostenzuspruch, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (ebenso: B1716/06, E v 11.06.07).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Personalvertretung,Kollegialbehörde, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1636.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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