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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Soll eine Lenkberechtigung nur einer bestimmten Klasse wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen werden, bedarf es mängelfreier Feststellungen dazu, weshalb der Gesundheitszustand des Betroffenen zwar einer Lenkberechtigung für einzelne Klassen weiterhin nicht entgegensteht, aber bereits nicht mehr ausreicht, um den körperlichen und geistigen Anforderungen zu genügen, die sich beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Frage kommenden Klasse ergeben. Soll sich - wie im Beschwerdefall - die Entziehung der Lenkberechtigung auf Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 beziehen, sind hiebei überdies gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 die zusätzlichen Risken und Gefahren, die mit dem Lenken solcher Kraftfahrzeuge verbunden sind, zu berücksichtigen. Im Beschwerdefall wäre es Aufgabe der amtsärztlichen Sachverständigen gewesen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Bf den körperlichen und geistigen Anforderungen des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Klasse D nicht mehr entspricht.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110288.X01Im RIS seit
09.03.2004