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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E249 EG Art249;Rechtssatz
Eine Anpassung des Ergebnisses auf Grund der dem österreichischen (Verfahrens-)Recht vorgehenden Bestimmung des Art. 9 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 kann nur durch eine von der AMA - als Kontrollstelle gemäß § 16 der Verordnung BGBl. Nr. 1101/1994 - durchgeführte Sonderprüfung im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 erfolgen. Auf die Probenahme bei einer derartigen Prüfung ist aber Punkt 4 Abs. 1 der EN ISO 707 anzuwenden, wonach die Probenahme (u.a.) von einem autorisierten Probenehmer durchgeführt werden muss, zumal eine Sonderprüfung nicht auf einer "Probenahme für Routinezwecke" aufbauen kann, bei der auch eine andere Vorgehensweise zulässig wäre, weil gerade keine "Routinezwecke" vorliegen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170210.X03Im RIS seit
09.04.2004