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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (Hinweis E 12. Dezember 2002, 98/07/0159), so entbindet diese die Behörde nicht davon, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. (Hier: Die Beurteilung, dass im vorliegenden Fall die Einbringung von grobblockigem Material zur Sicherung bzw. Erhöhung der Standfestigkeit des zu rekultivierenden Steinbruchs, wo es unstrittig bereits zu einem Böschungsabbruch gekommen ist, eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme - wie dies etwa bei Künettenverfüllungen der Fall ist - nicht erfülle, konnte von der belBeh vor dem Hintergrund der zitierten Verfahrensergebnisse nicht ohne Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens getroffen werden.)
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070074.X07Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015