RS Vwgh 2004/1/29 2000/07/0074

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (Hinweis E 12. Dezember 2002, 98/07/0159), so entbindet diese die Behörde nicht davon, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. (Hier: Die Beurteilung, dass im vorliegenden Fall die Einbringung von grobblockigem Material zur Sicherung bzw. Erhöhung der Standfestigkeit des zu rekultivierenden Steinbruchs, wo es unstrittig bereits zu einem Böschungsabbruch gekommen ist, eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme - wie dies etwa bei Künettenverfüllungen der Fall ist - nicht erfülle, konnte von der belBeh vor dem Hintergrund der zitierten Verfahrensergebnisse nicht ohne Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens getroffen werden.)

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000070074.X07

Im RIS seit

19.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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