RS Vwgh 2004/1/29 2000/17/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0061 E 30. September 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Der allgemein gehaltene Hinweis, der Sachverhalt bedürfe einer Ergänzung oder einzelne festgestellte Sachverhaltselemente entsprächen nicht dem tatsächlichen Geschehen, reicht nicht aus, um einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel darzutun, wenn das zu ergänzende oder zu korrigierende Sachverhaltselement nicht in einer Weise dargestellt wird, das die Überprüfbarkeit seiner Relevanz für den angefochtenen Bescheid durch den VwGH ermöglicht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170210.X02

Im RIS seit

09.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten