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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BWG 1993 §103 Z21 lita idF 1996/445;Rechtssatz
Für die Auslegung einer gesetzlichen Norm kommt es auf Wortlaut, Systematik und Zweck der getroffenen Regelung an, nicht aber darauf, welche Vorstellung der spätere Novellengesetzgeber über den Norminhalt der seiner Auffassung nach novellierungsbedürftigen Regelung gehabt haben mag. Diese grundsätzliche Unbeachtlichkeit späterer Rechtsauffassungen und Motive des Gesetzgebers relativiert sich dann, wenn zwischen der Erlassung der beiden Regelungen nur eine geringe zeitliche Spanne liegt. Trifft der Novellengesetzgeber eine Neuregelung, indem er den Anwendungsbereich der Norm (wie hier auf Kreditinstitutsgruppen) erweitert und bringen die Gesetzesmaterialien zum Ausdruck, dass keine bloße Klarstellung, sondern eine von der bisherigen Regelung abweichende, sie ergänzende Neuregelung erfolgen sollte, dann stimmen der objektive rechtliche Gehalt der abzuändernden Norm und die subjektive Absicht des Novellengesetzgebers überein. Dies ist hier der Fall. Betrachtet man den Zeitraum zwischen der Kundmachung der BWG-Novelle 1996 (22. August 1996) und dem Inkrafttreten dieser Novelle (1. Juli 1997), in welchen die streitgegenständlichen Monate August bis November 1996 fallen, dann könnte für diesen Zeitraum keinesfalls von einer planwidrigen Lücke gesprochen werden, ergibt sich doch aus den Ausführungen in den Erläuterungen zur Novelle des Jahres 1996 (Hinweis 94 BlgNR 20. GP, 47), dass der Gesetzgeber nicht der Auffassung war, dass er mit der Ergänzung lediglich eine Klarstellung treffe, sondern dass er meinte, die Rechtslage insoweit zu ändern (arg. "Entspricht der bisherigen lit. c mit der Maßgabe, ...").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999170135.X02Im RIS seit
10.03.2004Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017