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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17aLeitsatz
Verpflichtung der die Verfahrenshilfe genießenden Partei zurEntlohnung des als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwaltes undEntrichtung der Eingabengebühr infolge Änderung der Einkommens- undVermögenslageRechtssatz
Verpflichtung der die Verfahrenshilfe genießenden Partei gemäß §71 ZPO iVm §35 VfGG, den ihr als Verfahrenshelfer in der mit B v 06.12.06, B791/06-16, (Ablehnung) beendeten Beschwerdesache beigegebenen Rechtsanwalt mit € 480,-- zu entlohnen und die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG, von deren Entrichtung sie einstweilen befreit war, zu entrichten.
Der Verfassungsgerichthof geht aufgrund eines Schreibens des beigegebenen Rechtsanwaltes und der nach Aufforderung zur Stellungnahme erfolgten Anerkennung der (Nach-)Zahlungsverpflichtung davon aus, dass sich die Einkommens- und Vermögenslage der die Verfahrenshilfe genießenden Partei derart geändert hat, dass ihr in concreto die Zahlung der gestundeten Eingabengebühr und die Entlohnung des ihr als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalts ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts möglich ist. Sie war daher gemäß §71 ZPO zur Nachzahlung zu verpflichten.
Mit Blick auf die getroffene (mit den zur Zeit der Erbringung der Leistung geltenden Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte und dem RechtsanwaltstarifG durchaus in Einklang stehende) Honorarvereinbarung ergab sich der im Spruch genannte Betrag als Entlohnung des beigegebenen Rechtsanwaltes. Da der Betrag bereits berichtigt wurde, war von der Setzung einer Leistungsfrist abzusehen.
Die Höhe der zu erstattenden (noch aushaftenden) Eingabengebühr ist indes nicht vom Verfassungsgerichtshof festzusetzen. Vielmehr hat der Gerichtshof im Hinblick darauf, dass die Erhebung der Eingabengebühr gemäß §17a Z5 VfGG in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fällt, nur die Feststellung der Nachzahlungsverpflichtung (als contrarius actus zur Bewilligung der Verfahrenshilfe) zu treffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B791.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009