RS Vwgh 2004/1/29 2003/11/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0265 E 10. Juni 1991 RS 8(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zu dem im Falle einer Beweisaufnahme durch Sachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs zu übermittelnden gesamten Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme gehören sowohl der Befund (einschließlich der Hilfsbefunde) als auch die darauf beruhende sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen, da nur so der Partei die Möglichkeit gegeben ist, sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, allenfalls durch Entgegensetzung des Gutachtens eines Privatsachverständigen, zu befassen (Hinweis E 5.5.1981, 1754/79). Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der fachkundigen Stellungnahme genügt demnach nicht.

Schlagworte

Parteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110256.X04

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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