RS Vwgh 2004/1/29 99/17/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

E1E
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
59/04 EU - EWR

Norm

11997E012 EG Art12;
BWG 1993 §103 Z21;
BWG 1993 §107 Abs5c idF 1996/445;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
BWGNov 1996/445;

Rechtssatz

Es sind keine sachlichen Gesichtspunkte, z.B. im Zusammenhang mit Aufsichtsnotwendigkeiten, erkennbar, die es sachlich begründet erscheinen ließen, im vorliegenden Zusammenhang zwischen Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen zu differenzieren. Im Besonderen sind keine Gründe, wie etwa eine relevante Sachverhaltsänderung (hier ab dem 1. Juli 1997), dafür ersichtlich, die Berücksichtigung der Dotationseinlagen bei Kreditinstitutsgruppen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt (eben im Hinblick auf eine zwischenzeitig eingetretene Änderung der sachlichen Voraussetzungen) vorzunehmen. Bei dieser Sachlage verstieß die bis zum 1. Juli 1997 geltende innerstaatliche Rechtslage aber gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts. Der Anwendung des BWG in der Stammfassung steht daher unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht entgegen. Im Beschwerdefall geht es um die Vorschreibung von Pönalzinsen für Monate zwischen der Kundmachung der Novelle zum BWG BGBl. Nr. 445/1996 am 22. August 1996 und dem Inkrafttreten dieser Novelle mit 1. Juli 1997. Der in der differenzierenden Behandlung liegende Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann durch die Nichtanwendung der positiven Anordnung, dass die Neufassung des § 103 Z 21 BWG durch die Novelle BGBl. Nr. 445/1996 (erst) mit 1. Juli 1997 in Kraft trat, vermieden werden. Durch die Nichtanwendung der Wortgruppe "und § 103 Z 21" in § 107 Abs. 5c BWG in der Fassung des am 22. August 1996 ausgegebenen Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 445/1996 ergibt sich eine Rechtslage, die einerseits dem Gemeinschaftsrecht entspricht und andererseits eine Entscheidung im Einzelfall (auch für eine Kreditinstitutsgruppe) ermöglicht. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grenzen bei der Vergabe von Großkrediten bei der Kreditinstitutsgruppe der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin unter Außer-Acht-Lassung der von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dotationseinlagen zu erfolgen hatte. Die Vorschreibung von Pönalezinsen unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung erweist sich somit als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999170135.X10

Im RIS seit

10.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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