RS Vwgh 2004/1/29 2002/11/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0081 E 30. Mai 2001 RS 1 (Hier: Fünf Alkoholdelikte und zwei frühere Entziehungen der Lenkberechtigung; Entziehung für bereits fast 29 Monate mit Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nach 4 Jahren nach Begehung der strafbaren Handlung.)

Stammrechtssatz

Die vier früheren Entziehungen der Lenk(er)berechtigung erfolgten jeweils auf Grund von Alkoholdelikten. Die belangte Behörde durfte diese Vorentzüge in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man in Betracht, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der letzten zehneinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Lenkberechtigung insgesamt für einen Zeitraum von fünf Jahren entzogen worden war und der Beschwerdeführer knapp zwei Jahre nach Ende der letzten Entziehungsdauer neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, bestehen auf Grund der Häufung der Alkoholdelikte gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde seine Verkehrszuverlässigkeit erst fünf Jahre nach Begehung der strafbaren Handlung wieder erlangen, keine Bedenken (Hinweis E 29. Mai 1990, 89/11/0217, in dem der Verwaltungsgerichtshof angesichts einer Fallkonstellation, die im Vergleich zur vorliegenden eine geringere Zahl von Vorentziehungen bzw. von begangenen Alkoholdelikten betraf, eine vierjährige Entziehungszeit für unbedenklich gehalten hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110013.X01

Im RIS seit

04.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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