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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/15/0081Rechtssatz
Im Verwaltungsverfahren ist eine "Prozesserklärung" unzulässig, wenn sie im Hinblick auf ihr Begehren bloß bedingt ("für den Fall, dass ...") erhoben wird. Solches ist etwa der Fall, wenn ein Begehren nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte (Hinweis VfGH Beschluss 6. Oktober 1997, B 2152/97, ÖStZB 1998, 284). Die Formulierung der Tatbestandsvoraussetzungen, die das Gesetz für eine bestimmte Rechtsfolge voraussetzt, kann aber keinesfalls als eine die Prozesserklärung vernichtende Bedingung angesehen werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002150081.X05Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013