RS Vwgh 2004/1/29 2002/15/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
beobachten
merken

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §19;
BAO §85;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/15/0081

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren ist eine "Prozesserklärung" unzulässig, wenn sie im Hinblick auf ihr Begehren bloß bedingt ("für den Fall, dass ...") erhoben wird. Solches ist etwa der Fall, wenn ein Begehren nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte (Hinweis VfGH Beschluss 6. Oktober 1997, B 2152/97, ÖStZB 1998, 284). Die Formulierung der Tatbestandsvoraussetzungen, die das Gesetz für eine bestimmte Rechtsfolge voraussetzt, kann aber keinesfalls als eine die Prozesserklärung vernichtende Bedingung angesehen werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002150081.X05

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten