RS Vwgh 2004/1/29 2001/20/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat geht im angefochtenen Bescheid davon aus, der Asylwerber sei mit Hilfe eines echten Reisepasses aus dem Irak ausgereist, woraus geschlossen werden könne, dass er "keinerlei Probleme mit den irakischen Behörden hatte oder im Falle seiner Rückkehr zu gewärtigen hätte". Selbst wenn aber dem Asylwerber der für die Ausreise nach Syrien verwendete Reisepass ausgestellt worden wäre, ohne dass dafür die von ihm behauptete Bestechung notwendig gewesen wäre, so sagt die vom unabhängigen Bundesasylsenat festgestellte "legale" Ausreise nach Syrien noch nichts darüber aus, dass die irakischen Behörden nicht dennoch die darauf folgende Weiterreise des Asylwerbers nach Österreich, den länger dauernden Aufenthalt in Europa und die hier erfolgte Asylantragstellung - etwa schon wegen Überschreitung einer Rückkehrfrist - als illegal angesehen hätten. Mit den dafür maßgeblichen, in den Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates wiederholt erörterten irakischen Vorschriften und der Praxis ihrer Anwendung hat sich der unabhängige Bundesasylsenat im vorliegenden Fall nicht auseinander gesetzt. Da aufgrund des vom unabhängigen Bundesasylsenat seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes keinesfalls feststeht, dass dem Asylwerber im Falle seiner Rückkehr in den Irak unter dem Regime von Saddam Hussein keine Bestrafung wegen der Weiterreise nach Österreich und des gestellten Asylantrages gedroht hätte, ist der unabhängige Bundesasylsenat zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Asylwerber aufgrund der Ausstellung eines Reisepasses (für die Ausreise nach Syrien) keine asylrelevante Verfolgung im Irak gedroht hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200426.X02

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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