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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Nach der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes tritt die Tilgung einer Forderung mit Zugang der Aufrechnungserklärung rückwirkend in dem Zeitpunkt ein, in dem die Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind. Standen Forderungen einander bereits bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber, hinderten auch die konkursrechtlichen Vorschriften die Aufrechnung nicht (Hinweis OGH Urteil 25. November 1998, 3 Ob 76/97s).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150046.X03Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011