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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §15 Abs3;Rechtssatz
Dem AWG 2002 lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es mit § 73 Abs 1 Z 1 und § 15 Abs 3 auch Zustände habe erfassen und als rechtswidrig einstufen wollen, die vor seinem In-Kraft-Treten nach den damals anzuwendenden abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig geschaffen wurden (Hinweis E 15.7.1999, 98/07/0106). Voraussetzung für die Anwendung des § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ist daher, dass der vor dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 geschaffene Zustand (auch) nach den bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002 geltenden abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070121.X01Im RIS seit
20.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012