RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0121

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem AWG 2002 lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es mit § 73 Abs 1 Z 1 und § 15 Abs 3 auch Zustände habe erfassen und als rechtswidrig einstufen wollen, die vor seinem In-Kraft-Treten nach den damals anzuwendenden abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig geschaffen wurden (Hinweis E 15.7.1999, 98/07/0106). Voraussetzung für die Anwendung des § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ist daher, dass der vor dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 geschaffene Zustand (auch) nach den bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002 geltenden abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070121.X01

Im RIS seit

20.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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