RS Vwgh 2004/1/29 2002/11/0075

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §199 Abs3;
ÄrzteG 1998 §48;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 48 ÄrzteG 1998 soll gewährleisten, dass niemand bei drohender Lebensgefahr ohne ärztliche Hilfe bleibt und dass diese so rasch wie möglich geleistet wird. Die Annahme, die Intervention eines um Erste Hilfe ersuchten Arztes bei drohender Lebensgefahr sei dann nicht erforderlich, wenn im konkreten Fall mit dem Eingreifen der Rettung gerechnet werden könne, ist daher verfehlt. Der Besch wäre daher auf Grund der ihm gemachten Mitteilung über einen Patienten mit Verdacht auf Herzinfarkt, verpflichtet gewesen, sich persönlich davon zu überzeugen, ob und welche Hilfe der Patient benötigt. Auch der Umstand, dass der Besch in seiner Ordination Patienten zu versorgen hatte, bzw. seine Annahme, er habe sich zuerst um seine in der Ordination wartenden Patienten kümmern müssen, rechtfertigt nicht die Verweigerung der Ersten Hilfe, zumal er nicht behauptet hat, dass in seiner Ordination dringende Notfälle zu versorgen gewesen seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110075.X02

Im RIS seit

19.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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