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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben desDienststellenwahlausschusses für die Bediensteten derSicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres betreffendNichtzulassung eines Wahlvorschlages mangels Bescheidqualität derangefochtenen Erledigung; Zurückweisung der - unter einer Bedingungerhobenen - Beschwerde gegen den im Wahlanfechtungsverfahrenergangenen Bescheid des Zentralwahlausschusses als unzulässig mangelseines bestimmten BegehrensRechtssatz
Jene Bediensteten, die einen Wahlvorschlag eingebracht (dh unterschrieben) haben, können die Gültigkeit der Wahl mit der Begründung anfechten, dass dem Wahlvorschlag rechtswidriger Weise die Zulassung verweigert wurde (vgl §10 Abs6 Bundes-Personalvertretungs-WahlO, §20 Abs13 Bundes-PersonalvertretungsG).
Daraus folgt aber, dass über die Frage der Zulässigkeit eines Wahlvorschlages abschließend erst mit der - als Bescheid zu qualifizierenden - Entscheidung des Zentralwahlausschusses abgesprochen wird, wohingegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung eines Wahlvorschlages mit einer vorgelagerten Verfahrensanordnung (sog prozessleitenden Verfügung) vergleichbar ist, die nur den Gang (hier:) des (Wahl-)Verfahrens regelt und keine irgendwelche Rechtsverhältnisse abschließend erledigende Bedeutung besitzt.
Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses; Antrag auf Bescheidaufhebung unter einer Bedingung.
Dabei handelt es sich nicht um einen - nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Beschwerde dieser Art fehlt ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Personalvertretung, Wahlen, Wahlvorschlag, Bescheidbegriff,Verfahrensanordnung, VfGH / Formerfordernisse, Eventualantrag,BedingungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B849.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009