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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0268 E 21. Dezember 1993 RS 1Stammrechtssatz
Eine Betriebsübertragung ist zu bejahen, wenn ein in sich organisch geschlossener Komplex von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, sodaß der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 30.9.1980, 1618/80, VwSlg 5512 F/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150144.X01Im RIS seit
04.03.2004