RS Vwgh 2004/1/29 2003/11/0070

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §17 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass der Bf an einer bestimmten Adresse polizeilich angemeldet war, lässt noch keine zweifelsfreien Rückschlüsse darauf zu, dass er sich in der angegebenen Wohnung auch regelmäßig aufhält, aus diesem Grund kann auch allein aus dem Hinweis der Behörde, sie habe eine Meldeanfrage hinsichtlich des Bf durchgeführt, für ihren Standpunkt, dass die Zustellung des Einberufungsbefehls durch Hinterlegung rechtens war, nichts gewonnen werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110070.X02

Im RIS seit

03.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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