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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Tatsache, dass der Bf an einer bestimmten Adresse polizeilich angemeldet war, lässt noch keine zweifelsfreien Rückschlüsse darauf zu, dass er sich in der angegebenen Wohnung auch regelmäßig aufhält, aus diesem Grund kann auch allein aus dem Hinweis der Behörde, sie habe eine Meldeanfrage hinsichtlich des Bf durchgeführt, für ihren Standpunkt, dass die Zustellung des Einberufungsbefehls durch Hinterlegung rechtens war, nichts gewonnen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110070.X02Im RIS seit
03.03.2004