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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ist die Lenkberechtigung des Bf, deren Gültigkeit eingeschränkt wurde, im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides bereits durch Zeitablauf (§ 27 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997) erloschen, ist der Entziehungsbescheid rechtswidrig, da nur "Besitzern einer Lenkberechtigung" (§ 24 Abs. 1 FSG 1997) dieselbe entzogen werden kann (Hinweis E 28.5.2002, 2001/11/0284). Dennoch führt die Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles nicht zur Aufhebung desselben, weil der Bf dadurch nicht in Rechten verletzt sein konnte. Mangels Bestehens einer Lenkberechtigung im Bescheiderlassungszeitpunkt ging nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung ins Leere. Auch durch den Umstand, dass mit dem besagten Spruchteil die Entziehung der Lenkberechtigung "für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung" verfügt wird, ist der Bf nicht in Rechten verletzt, weil diese Voraussetzung schon kraft Gesetzes (§ 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997) für die (allfällige) Erteilung einer weiteren Lenkberechtigung an den Bf besteht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110256.X01Im RIS seit
02.03.2004Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012