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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AWG Tir 1990 §4 Abs2 lith;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 4 Abs 2 lit h Tir AWG 1990 legt es nahe, die Bestimmung so auszulegen, dass sie den Konsenswerber (bei der Projektsgestaltung) und die Behörde (bei der Vorschreibung von Auflagen) dazu verpflichtet, alle technischen und sonstigen Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Minimierung der vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild möglich und sinnvoll sind, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuschöpfen. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die trotz Ausschöpfung dieser Gestaltungsmöglichkeiten noch verbleiben, sind kein Grund für eine Versagung der Genehmigung. § 4 Abs 2 lit h Tir AWG 1990 enthält demnach keine absolute Grenze einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, an der die Einhaltung dieser Vorschrift gemessen werden könnte. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs 2 lit h legcit ist vielmehr an den eingesetzten Mitteln zur Minimierung des Eingriffes zu messen. Sind diese ausgeschöpft, ist der Zielvorgabe des § 4 Abs 2 lit h Tir AWG 1990 Genüge getan.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070101.X07Im RIS seit
23.02.2004