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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersetzung des Leiters der Controllingstelle bei einemLandesgendarmeriekommando; vertretbare Annahme eines wichtigendienstlichen Interesses infolge verpflichtender Neuausschreibungsämtlicher Funktionen im Landespolizeikommando nach Auflassung derLandesgendarmeriekommandos aufgrund derSicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005Rechtssatz
Der Rechtsauffassung der Berufungskommission, sie habe sich nur mit der Versetzung des Beschwerdeführers zu befassen und nicht auch mit der Überprüfung der Besetzung der Funktion des Leiters der Controllingstelle beim Landespolizeikommando Niederösterreich, ist vertretbar.
Die Berufungskommission legt dar, dass sich "[d]ie konkrete, den Arbeitsplatz des [Beschwerdeführers] betreffende organisatorische Änderung ... - wie die erstinstanzliche Behörde [welche die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers iSd §38 Abs3 Z1 BDG 1979 annimmt] zutreffend ausführt - aus den gesetzlichen Bestimmungen der SPG-Novelle 2005, BGBl. I 151/200[4] [ergibt]".
Der Berufungskommission kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die Wortfolge "hat ... auszuschreiben" in Art7 Abs5 der SicherheitspolizeiG-Novelle 2005 sowie die Gesetzesmaterialien zu Art7 der zitierten Novelle annimmt, dass sämtliche Funktionen im Landespolizeikommando neu besetzt werden sollen und im vorliegenden Fall das Vorliegen des gemäß §38 Abs2 BDG 1979 für eine derartige Maßnahme erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses (iSd §38 Abs3 Z1 BDG 1979) gegeben ist.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Polizei, Sicherheitspolizei,Polizeibehörden, AusschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1716.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009