RS Vfgh 2007/6/11 B1716/06

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
SicherheitspolizeiG-Novelle 2005, BGBl I 151/2004 Art7 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersetzung des Leiters der Controllingstelle bei einemLandesgendarmeriekommando; vertretbare Annahme eines wichtigendienstlichen Interesses infolge verpflichtender Neuausschreibungsämtlicher Funktionen im Landespolizeikommando nach Auflassung derLandesgendarmeriekommandos aufgrund derSicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005

Rechtssatz

Der Rechtsauffassung der Berufungskommission, sie habe sich nur mit der Versetzung des Beschwerdeführers zu befassen und nicht auch mit der Überprüfung der Besetzung der Funktion des Leiters der Controllingstelle beim Landespolizeikommando Niederösterreich, ist vertretbar.

Die Berufungskommission legt dar, dass sich "[d]ie konkrete, den Arbeitsplatz des [Beschwerdeführers] betreffende organisatorische Änderung ... - wie die erstinstanzliche Behörde [welche die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers iSd §38 Abs3 Z1 BDG 1979 annimmt] zutreffend ausführt - aus den gesetzlichen Bestimmungen der SPG-Novelle 2005, BGBl. I 151/200[4] [ergibt]".

Der Berufungskommission kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die Wortfolge "hat ... auszuschreiben" in Art7 Abs5 der SicherheitspolizeiG-Novelle 2005 sowie die Gesetzesmaterialien zu Art7 der zitierten Novelle annimmt, dass sämtliche Funktionen im Landespolizeikommando neu besetzt werden sollen und im vorliegenden Fall das Vorliegen des gemäß §38 Abs2 BDG 1979 für eine derartige Maßnahme erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses (iSd §38 Abs3 Z1 BDG 1979) gegeben ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Polizei, Sicherheitspolizei,Polizeibehörden, Ausschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1716.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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