RS Vwgh 2004/1/29 2000/15/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 25. Jänner 1995, 94/13/0030, und vom 26. Juli 1995, 92/15/0104, die Ansicht vertreten, der Grund für die Zahlung einer Urlaubsentschädigung sei darin zu erblicken, dass der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses den ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht konsumiert hat. Auch ein anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahltes Urlaubsentgelt sei nicht als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht anzusehen, sondern hänge vielmehr mit dem schon früher entstandenen Urlaubsanspruch zusammen. Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen oder Urlaubsabfindungen habe daher nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu erfolgen (Hinweis E 28. Oktober 1997, 97/14/0045; E 22. April 1999, 99/15/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150113.X02

Im RIS seit

04.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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