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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Stattgebung - Untersagung einer Bauführung - Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Stattgebung der Vorstellung des Mitbeteiligten den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Beschwerdeführerin, mit dem dieser die Untersagung der Ausführung einer Bauanzeige wegen raumordnungsrechtlicher Unzulässigkeit bestätigte, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist - grundsätzlich - einer positiven Entscheidung zugänglich (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. November 1987, Zl. AW 87/05/0031, BauSlg Nr. 1009/1987). Der angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeindevorstand der antragstellenden Gemeinde - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von gesetzeswegen dazu verpflichtet wäre, dem mitbeteiligten Bauwerber eine - nicht mit aus dem Rechtsbestand zu beseitigende - baubehördliche Bewilligung zu erteilen. Dies widerspräche jedoch der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung (siehe auch dazu den obzitierten Beschluss vom 23. November 1987).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003060055.A01Im RIS seit
06.04.2004