RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
WRG 1959 §121;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0094 E 17. Dezember 1993 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Einem Sachverständigen kommt keinesfalls die Lösung von Rechtfragen zu. Er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung eindringen. Dies gilt auch für Privatgutachter.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070023.X03

Im RIS seit

27.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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